Benutzungsordnung der Volkshochschule Südlicher Landkreis Fürth
§1 Teilnehmendenkreis
(1) An den Veranstaltungen der Volkshochschule kann jede bildungswillige Person teilnehmen, die das 15. Lebensjahr vollendet hat. Für einzelne Veranstaltungen kann ein höheres oder niedrigeres Mindestalter festgesetzt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen besteht nicht.
(2) Die Kursleitung der Veranstaltung handhabt die Hausordnung in der Veranstaltung. Gesamtverantwortlich ist die vhs-Leitung. Die Verantwortlichen können Personen, die die Veranstaltung erheblich stören von der weiteren Teilnahme ganz oder teilweise ausschließen.
§ 2 Entgelte
(1) Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule werden im Regelfall Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte wird so gewählt, dass die Volkshochschule die Kosten der Veranstaltungen decken kann.
(2) Die Entgelte werden im Regelfall im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Veranstaltungen mit Abendkasse werden besonders ausgeschrieben.
(3) Bei Angeboten von besonderer pädagogischer oder kultureller Bedeutung kann von einer Entgelterhebung ganz abgesehen werden. Hierüber entscheidet die vhs-Leitung im Einzelfall.
§ 3 Ermäßigungen
(1) Bei Kursen, die sich speziell an Kinder richten (z.B. junge vhs), ist das Kursentgelt bereits mit 30% Ermäßigung angegeben.
(2) Die Volkshochschule gewährt teilnehmenden Personen, die Bürgergeld (SGB II), Grundsicherung nach den Vorschriften des SGB XII, Wohngeld oder Berufsausbildungsbeihilfe, erhalten, einen Nachlass in Höhe von 50% auf die Kursentgelte. Ausgenommen sind dabei immer Studienreisen, Exkursionen, Materialkosten, Auslagen und Kurse, die als “nicht ermäßigbar” gekennzeichnet sind. Leistungsbeziehende nach dem SGB III erhalten eine Ermäßigung von 30%. Gleiches gilt für Personen, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzt (BAföG), nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, aber auch für Personen, die ein “Freiwilliges Soziales Jahr” (FJS), ein “Freiwilliges Ökologisches Jahr” (FÖJ) oder den “Bundesfreiwilligen Dienst” (BFD) absolvieren.
Entgeltermäßigungen in Höhe von 30% werden gewährt für Personen mit Ehrenamtskarte oder Jugendleitungscard. Ein entsprechender Nachweis ist beim Buchen des Kurses vorzulegen. Es kann jeweils nur eine Ermäßigungsart in Anspruch genommen werden. Nachträgliche Ermäßigungen sind nicht möglich.
(3) Um die Inklusion von Menschen im Bildungsbereich zu erleichtern und zu fördern, kann die vhs-Leitung bei sozialer Bedürftigkeit Ermäßigungen gewähren. In besonderen Härtefällen entscheidet die vhs-Leitung.
(4) Die aktiven Kursleitungen erhalten 30% Ermäßigung auf Kursentgelte (ausgenommen Studienreisen, Exkursionen, Materialkosten, Auslagen und Kurse, die als “nicht ermäßigbar” gekennzeichnet sind).
§ 4 Fälligkeit
(1) Für die Teilnahme an Veranstaltungen sind Entgelte und Auslagen zu entrichten, deren Höhe bei den jeweiligen Kursbeschreibungen im Veranstaltungsprogramm ausgewiesen sind. Die Entgelte und Auslagen werden mit Veranstaltungsbeginn fällig und in der Regel zum Monatsende nach Beginn der Veranstaltung vom angegebenen Konto abgebucht.
§5 Programmänderungen
(1) Änderungen aus organisatorischen Gründen bei Unterrichtsterminen, -orten oder Lehrpersonal bleiben vorbehalten.
(2) Die vhs-Leitung ist berechtigt, Veranstaltungen vom Programm abzusetzen. Bei der Absetzung von Veranstaltungen werden die bereits entrichteten Entgelte und Auslagen zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche von teilnehmenden Personen sind ausgeschlossen.
§ 6 Rücktritt
(1) Ein Rücktritt ist jederzeit möglich. Er muss gegenüber der Volkshochschule schriftlich erklärt werden. Die Volkshochschule ist berechtigt, für eine Stornierung ein Entgelt zu verlangen. Näheres zu den Rücktrittsbedingungen regeln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Volkshochschule, die mit dem Programm veröffentlicht werden.
§ 7 Haftung
(1) Näheres zu der Haftung regeln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Volkshochschule, die mit dem Programm veröffentlicht werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 15.08.2023 in Kraft